RECHT

Wann ist eine Google-Bewertung rechtswidrig? Die 9 wichtigsten Löschungsgründe 2026

September 202613 Min.Fairebewertungen
Jurist prüft Google-Bewertung auf falsche Tatsachen, Beleidigung und fehlenden Kundenkontakt

„Die Bewertung ist unfair“ reicht nicht. „Der Kunde lügt“ reicht ebenfalls nicht. Wer eine Google-Bewertung erfolgreich beanstanden will, muss möglichst genau verstehen, welcher konkrete Rechts- oder Richtlinienverstoß vorliegt.

Genau hier entstehen in der Praxis die meisten Fehler. Unternehmen melden eine Rezension pauschal als „Spam“ oder „Verleumdung“, obwohl das eigentliche Problem ein fehlender Kundenkontakt ist. Oder sie greifen eine harte, aber zulässige Meinung an, obwohl kein tragfähiger Löschungsgrund besteht.

Dieser Beitrag zeigt den Stand September 2026 und ordnet die neun wichtigsten Fallgruppen ein. Dabei werden deutsches Bewertungsrecht, die Rechtsprechung von BGH und Oberlandesgerichten, Googles eigene Inhaltsrichtlinien und der Digital Services Act zusammengeführt.

Vorab: Negativ ist nicht automatisch rechtswidrig

Die Meinungsfreiheit schützt auch unbequeme und scharfe Kritik. Ein Unternehmen hat keinen Anspruch auf ein ausschließlich positives Bewertungsprofil.

Aussagen wie

„Ich fand den Service miserabel.“
„Für mich viel zu teuer.“
„Ich würde dort nicht wieder kaufen.“

sind häufig subjektive Werturteile. Wenn sie auf einer realen Erfahrung beruhen und keine weiteren Rechtsverletzungen enthalten, sind sie in vielen Fällen zulässig.

Anders sieht es aus, wenn eine Bewertung auf erfundenen Tatsachen, fehlendem Kundenkontakt, Manipulation oder persönlichen Angriffen basiert.

Löschungsgrund 1: Es gab überhaupt keinen Kundenkontakt

Der fehlende Kundenkontakt gehört zu den wichtigsten und praktisch häufigsten Beanstandungsgründen.

Eine Google-Bewertung vermittelt regelmäßig den Eindruck, der Rezensent habe eine eigene Erfahrung mit dem Unternehmen gemacht. War die Person nie Kunde, Gast, Patient, Auftraggeber oder sonstiger Geschäftskontakt, fehlt dieser Bewertung die tatsächliche Grundlage.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20 klargestellt, dass bei einem Bewertungsportal grundsätzlich bereits die Rüge, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, Prüfpflichten des Portals auslösen kann.

Der Betroffene muss den fehlenden Kontakt nicht in jedem Fall detailliert beweisen, bevor geprüft wird. Gerade bei anonymen Profilen wäre das häufig unmöglich. Eine nähere Darlegung kann aber erforderlich werden, wenn sich die Identität des Rezensenten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt.

Praxisbeispiel

Ein Handwerksbetrieb erhält einen Stern von „Max K.“ ohne Text. Kein Auftrag, keine Anfrage, keine Rechnung und kein sonstiger Vorgang lässt sich zuordnen. Hier kann der fehlende Kundenkontakt ein sinnvoller Prüfpunkt sein.

Wichtig: Wer weiß, dass die Person tatsächlich Kunde war, darf nicht wahrheitswidrig das Gegenteil behaupten.

Löschungsgrund 2: Nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen

Der zweite zentrale Bereich sind überprüfbare Tatsachen.

Eine Tatsachenbehauptung ist – vereinfacht gesagt – eine Aussage, deren Wahrheit mit Beweismitteln überprüft werden kann.

Beispiele:

  • „Die Firma hat meine Rechnung doppelt abgebucht.“
  • „Der Arzt hat mich nicht untersucht.“
  • „Das Hotel hatte Bettwanzen.“
  • „Der Händler hat mir einen Unfallwagen als unfallfrei verkauft.“
  • „Das Restaurant wurde vom Gesundheitsamt geschlossen.“

Sind solche Aussagen objektiv falsch, können sie angreifbar sein.

Der Unterschied zur Meinung

„Ich fand die Rechnung zu hoch“ ist eine Wertung.

„Mir wurden 500 Euro berechnet, obwohl der Vertrag 200 Euro vorsah“ ist eine konkrete Tatsachenbehauptung.

Bei gemischten Aussagen muss geprüft werden, welcher Tatsachenkern hinter der Wertung steht.

Löschungsgrund 3: Fake-Bewertung oder manipulierte Interaktion

Google verlangt, dass Maps-Beiträge auf echten Erfahrungen beruhen und authentisch sowie unvoreingenommen sind.

Als gefälschte beziehungsweise manipulierte Interaktionen nennt Google unter anderem Inhalte,

  • die nicht auf einer realen Erfahrung beruhen,
  • die gegen Bezahlung oder Sachleistungen veröffentlicht wurden,
  • die über mehrere Konten künstlich erzeugt werden,
  • die durch Methoden erstellt werden, die echte Interaktion vortäuschen.

Das betrifft nicht nur negative Fake-Reviews. Auch gekaufte positive Bewertungen können gegen die Regeln verstoßen.

Typische Warnsignale

  • mehrere neue Ein-Sterne-Bewertungen innerhalb weniger Stunden,
  • nahezu identische Formulierungen,
  • Profile ohne erkennbare lokale Aktivität,
  • Inhalte, die offensichtlich nicht zum Unternehmen passen,
  • dieselbe Geschichte wird von mehreren Konten wiederholt.

Ein Warnsignal ist noch kein Beweis. Aber eine Häufung kann eine vertiefte Prüfung rechtfertigen.

Löschungsgrund 4: Bewertung durch Wettbewerber oder Interessenkonflikt

Googles Richtlinien nennen Interessenkonflikte ausdrücklich als Problem bei manipulierten Bewertungen.

Ein Interessenkonflikt kann beispielsweise bestehen bei

  • aktuellen oder ehemaligen Mitarbeitern,
  • Wettbewerbern,
  • Beratern oder Vertragspartnern,
  • Personen mit engen persönlichen Beziehungen zum Unternehmen oder zum Konflikt.

Nicht jede Bewertung eines Ex-Mitarbeiters ist automatisch unzulässig. Entscheidend ist, ob die Rezension eine authentische relevante Erfahrung schildert und ob der berufliche beziehungsweise persönliche Hintergrund die Bewertung manipulativ macht.

Ein Wettbewerber, der sich als normaler Kunde ausgibt und einen Konkurrenten mit einem Stern abwertet, ist dagegen ein klassischer problematischer Fall.

Löschungsgrund 5: Beleidigung, Herabwürdigung oder reine Schmähung

Bewertungen dürfen deutlich und emotional sein. Aber die Meinungsfreiheit ist nicht grenzenlos.

Begriffe wie „unfähig“, „arrogant“ oder „katastrophal“ können je nach Kontext noch von der Meinungsfreiheit erfasst sein. Anders kann es bei massiven persönlichen Beschimpfungen aussehen, bei denen die sachliche Auseinandersetzung vollständig in den Hintergrund tritt.

Wichtig ist, nicht jedes harte Wort automatisch als „Schmähkritik“ zu bezeichnen. Die rechtliche Schwelle ist hoch. Eine fundierte Beanstandung sollte deshalb konkret erklären, warum eine Äußerung nicht mehr der sachlichen Kritik dient, sondern allein der Herabsetzung.

Auch Googles eigene Regeln enthalten Grenzen für belästigende und unangemessene Inhalte.

Löschungsgrund 6: Bewertungserpressung und Druckmittel

Ein besonders heikler Fall ist die Drohung mit einer schlechten Bewertung, um Geld, Rabatte oder andere Vorteile zu erhalten.

Beispiel:

„Wenn Sie mir nicht 300 Euro zurückzahlen, bekommen Sie und Ihre zweite Filiale jeweils einen Stern.“

Das ist keine normale Verbraucherbeschwerde mehr.

Unternehmen sollten in solchen Situationen:

1. nicht vorschnell zahlen,

2. Nachrichten und E-Mails sichern,

3. Screenshots anfertigen,

4. Datum und Verlauf dokumentieren,

5. keine Gegenleistungen für die Löschung anbieten,

6. den Fall rechtlich und über die Plattform prüfen lassen.

Google weist in seiner Business-Hilfe ausdrücklich auf spezielle Vorgehensweisen bei Erpressung mit negativen Bewertungen hin.

Löschungsgrund 7: Datenschutz- oder Persönlichkeitsrechtsverletzung

Eine Rezension kann personenbezogene Daten enthalten, die dort nicht hingehören.

Beispiele:

  • private Telefonnummern,
  • Wohnadressen,
  • sensible Daten unbeteiligter Personen,
  • Gesundheitsinformationen über Dritte,
  • private Familieninformationen,
  • identifizierende Details, die mit der eigentlichen Bewertung nichts zu tun haben.

Der rechtliche Umgang hängt stark vom Einzelfall ab. Nicht jede Namensnennung ist automatisch unzulässig. Aber wenn eine Rezension sensible oder private Informationen veröffentlicht, kann neben dem Bewertungsrecht auch Datenschutz- oder Persönlichkeitsrecht relevant werden.

Google selbst beschränkt ebenfalls bestimmte personenbezogene und sensible Inhalte.

Löschungsgrund 8: Bewertung bezieht sich auf das falsche Unternehmen oder ist sachfremd

Verwechslungen kommen häufiger vor, als man denkt.

Ein Gast bewertet ein Hotel in München, beschreibt aber Pool, Strand und Zimmernummern eines Hotels auf Mallorca. Ein Kunde bewertet eine Werkstatt, obwohl die geschilderte Rechnung eindeutig von einer anderen Firma stammt. Eine Rezension richtet sich gegen einen Politiker, obwohl das Google-Profil zu einem Café gehört.

Wenn die Bewertung offenkundig nicht die tatsächliche Erfahrung mit dem betreffenden Unternehmen beschreibt, kann sie gegen Googles Anforderung an relevante und authentische Beiträge verstoßen.

Auch allgemeine politische oder soziale Kommentare ohne Bezug zur konkreten Erfahrung sind nach den Google-Richtlinien nicht zulässig.

Löschungsgrund 9: Spam, Werbung oder wiederholte Inhalte

Google untersagt unter anderem Werbung in Rezensionen sowie unklare und sich wiederholende Inhalte.

Problematisch können sein:

  • Rezensionen mit Werbelinks für einen Wettbewerber,
  • Telefonnummern oder kommerzielle Eigenwerbung,
  • identische Texte über mehrere Konten,
  • massenhaft wiederholte Inhalte,
  • sinnlose Zeichenfolgen ohne Bezug zur Erfahrung.

Solche Fälle sind häufig einfacher über Plattformrichtlinien als über komplizierte rechtliche Argumentation zu behandeln.

Nicht jeder Richtlinienverstoß ist automatisch eine Rechtsverletzung – und umgekehrt

Ein wichtiger Punkt wird oft übersehen: Google-Richtlinien und deutsches Recht sind zwei unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe.

Eine Rezension kann gegen Googles Regeln verstoßen, ohne dass ein Gericht sie zwingend als rechtswidrig einstufen würde. Umgekehrt kann eine Äußerung rechtlich problematisch sein, obwohl sie nicht perfekt in eine sichtbare Google-Meldekategorie passt.

Deshalb sollte eine professionelle Prüfung immer fragen:

1. Liegt ein Verstoß gegen die Google-Richtlinien vor?

2. Liegt zusätzlich ein Rechtsverstoß vor?

3. Welcher Meldeweg passt zu welchem Problem?

Was bedeutet Art. 16 DSA bei rechtswidrigen Bewertungen?

Der Digital Services Act hat die formalen Rechte bei illegalen Online-Inhalten deutlich vereinheitlicht.

Nach Art. 16 DSA müssen Hostingdienste ein leicht zugängliches elektronisches Melde- und Abhilfeverfahren bereitstellen. Die Meldung soll so präzise und begründet sein, dass der Anbieter den behaupteten Rechtsverstoß nachvollziehen kann.

Die Plattform muss Meldungen zeitnah, sorgfältig, nicht willkürlich und objektiv bearbeiten. Sie muss den Meldenden über die Entscheidung informieren.

Das ist besonders relevant, wenn eine Bewertung nicht nur „gegen Regeln“ verstößt, sondern ein konkreter Rechtsverstoß behauptet wird.

Was Art. 16 DSA nicht bedeutet

Der DSA verpflichtet Google nicht dazu, jede gemeldete Bewertung automatisch zu löschen. Er schafft ein geregeltes Prüfverfahren.

Eine pauschale Nachricht wie

„Diese Bewertung ist Rufmord. Sofort löschen!“

ist deutlich schwächer als eine strukturierte Darstellung mit konkreter Passage, rechtlicher Einordnung und Begründung.

Was passiert, wenn Google ablehnt?

Eine Ablehnung der ersten Meldung bedeutet nicht zwingend, dass die Bewertung rechtmäßig ist.

Mögliche nächste Schritte können sein:

  • interne Beschwerde beziehungsweise Überprüfung,
  • präzisere erneute Beanstandung,
  • DSA-Meldung bei konkreter Rechtswidrigkeit,
  • außergerichtliche Streitbeilegung unter den Voraussetzungen des DSA,
  • anwaltliche Aufforderung,
  • in geeigneten Fällen gerichtliches Vorgehen.

Welcher Weg sinnvoll ist, hängt von Schwere, Beweislage und wirtschaftlicher Bedeutung ab.

Wie die Gerichte den fehlenden Kontakt behandeln

Das BGH-Urteil VI ZR 1244/20 ist heute eine der wichtigsten Entscheidungen im Bewertungsrecht.

Der Kern: Bestreitet das Unternehmen einen tatsächlichen Gästekontakt, kann das Portal nicht einfach verlangen, dass das Unternehmen einen negativen Umstand vollständig beweist. Das Portal muss nach hinreichender Beanstandung eigene Prüfpflichten erfüllen.

Das OLG München hat diese Grundsätze 2024 ausdrücklich auf eine Arztbewertung übertragen. Auch dort reichte die Rüge des fehlenden Behandlungskontakts grundsätzlich aus, um Prüfpflichten auszulösen.

Das zeigt: Der Grundsatz betrifft nicht nur Hotels, sondern hat breitere Bedeutung für Bewertungsportale.

Die Grenze: Rechtsmissbrauch

Die Rechtsprechung gibt Unternehmen starke Rechte – aber keine Lizenz für pauschale Massenrügen.

Wer jeden echten Kundenkontakt systematisch bestreitet, obwohl er weiß, dass die Bewertungen auf realen Vorgängen beruhen, bewegt sich in die falsche Richtung. Der BGH weist ausdrücklich auf die Grenze des Rechtsmissbrauchs hin.

Seriöse Bewertungslöschung bedeutet deshalb immer Einzelfallprüfung.

Ein praktischer Prüfbaum für Unternehmen

Stellen Sie sich bei jeder negativen Bewertung diese Fragen:

Frage 1: Kann ich den Rezensenten zuordnen?

  • Nein → fehlenden Kundenkontakt prüfen.
  • Ja → weiter zu Frage 2.

Frage 2: Gab es tatsächlich einen Kundenkontakt?

  • Nein → starker Prüfpunkt.
  • Ja → weiter zu Frage 3.

Frage 3: Enthält der Text überprüfbare Tatsachen?

  • Nein → wahrscheinlich vor allem Meinung.
  • Ja → Tatsachen einzeln prüfen.

Frage 4: Sind diese Tatsachen falsch?

  • Ja → rechtliche Beanstandung prüfen.
  • Nein → weiter zu Frage 5.

Frage 5: Gibt es Beleidigung, Interessenkonflikt, Erpressung, Spam oder Datenschutzproblem?

  • Ja → konkreten Verstoß dokumentieren.
  • Nein → Bewertung wahrscheinlich eher beantworten als löschen.

Drei typische Fehlannahmen

„Ein Stern ohne Text muss gelöscht werden.“

Falsch. Eine reine Sternebewertung kann zulässig sein. Entscheidend ist unter anderem, ob ein realer Kontakt bestand.

„Wenn eine Aussage rufschädigend ist, ist sie automatisch illegal.“

Falsch. Auch wahre Tatsachen und zulässige Meinungen können dem Ruf schaden. Rufschädigung allein macht eine Bewertung nicht rechtswidrig.

„Google darf negative Bewertungen nur mit Beweis stehen lassen.“

Zu pauschal. Die Prüfpflichten hängen davon ab, wie der konkrete Fall beanstandet wird und welche Angaben vorliegen.

Was Unternehmen vor einer Beanstandung sichern sollten

  • vollständigen Screenshot,
  • direkten Bewertungslink,
  • Profilname und Datum,
  • vorhandene Kunden- oder Buchungsdaten,
  • Rechnungen und Vertragsunterlagen,
  • E-Mails und Chatverläufe,
  • Beweise für Interessenkonflikte,
  • Dokumentation weiterer ähnlicher Bewertungen.

Diese Unterlagen sollten intern aufbewahrt und nur dort geteilt werden, wo es für die Prüfung erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.

Wann sollte man lieber antworten als löschen?

Eine ehrliche, aber negative Erfahrung ist oft besser mit einer guten Antwort zu behandeln.

Eine professionelle Reaktion kann zeigen:

  • Das Unternehmen hört zu.
  • Fehler werden ernst genommen.
  • Der Ton bleibt respektvoll.
  • Eine Lösung wird angeboten.

Das ist häufig glaubwürdiger als der Versuch, jede Kritik zu entfernen.

Wann lohnt sich eine professionelle Erstprüfung?

Besonders sinnvoll ist sie bei:

  • anonymen Ein-Stern-Bewertungen,
  • schweren Betrugs- oder Strafvorwürfen,
  • fehlender Kundenbeziehung,
  • plötzlichen Bewertungsserien,
  • Verdacht auf Konkurrenzangriff,
  • gescheiterter Eigenmeldung,
  • hoher wirtschaftlicher Relevanz.

Eine gute Erstprüfung sollte nicht nur „löschbar“ sagen, sondern den konkreten Grund benennen.

Fazit: Der konkrete Löschungsgrund entscheidet

Die Frage „Kann man diese Google-Bewertung löschen?“ lässt sich nicht anhand der Sternezahl beantworten.

Entscheidend ist vielmehr:

  • Gab es einen realen Kontakt?
  • Was ist Meinung und was ist Tatsachenbehauptung?
  • Ist eine Tatsachenbehauptung falsch?
  • Liegt ein Richtlinienverstoß vor?
  • Gibt es Interessenkonflikt, Manipulation oder Erpressung?
  • Sind Persönlichkeitsrechte oder Datenschutz betroffen?

Je präziser diese Fragen beantwortet werden, desto stärker ist eine Beanstandung.

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FAQ

Welche Google-Bewertungen sind am häufigsten angreifbar?

Häufige Fallgruppen sind fehlender Kundenkontakt, Fake-Bewertungen, falsche Tatsachenbehauptungen, Interessenkonflikte, Erpressung und bestimmte beleidigende oder sachfremde Inhalte.

Ist „Betrüger“ automatisch löschbar?

Nein. Der Begriff muss im Kontext bewertet werden. Er kann eine Tatsachenbehauptung, eine Wertung oder eine unzulässige Herabsetzung darstellen.

Muss eine Bewertung gelöscht werden, wenn der Name unbekannt ist?

Nicht automatisch. Ein unbekannter Name kann aber Anlass sein zu prüfen, ob überhaupt ein realer Kundenkontakt bestand.

Kann Google eine Bewertung auch wegen eigener Richtlinien entfernen?

Ja. Eine Rezension kann bereits wegen eines Richtlinienverstoßes entfernt werden, unabhängig davon, ob ein Gericht zuvor eine Rechtswidrigkeit festgestellt hat.

Was bringt der DSA zusätzlich?

Der DSA gibt einen geregelten Melde- und Beschwerderahmen für mutmaßlich illegale Inhalte und verpflichtet Plattformen zu einer zeitnahen, sorgfältigen und objektiven Bearbeitung.

Quellen und weiterführende Informationen

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Die rechtliche Bewertung einzelner Äußerungen erfordert eine Prüfung des konkreten Wortlauts und Sachverhalts.

KI-Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung generativer KI erstellt und anschließend redaktionell aufbereitet. Das zugehörige Titelbild wurde mittels generativer KI erzeugt. Die Kennzeichnung erfolgt aus Transparenzgründen, insbesondere mit Blick auf die europäischen Transparenzanforderungen für KI-generierte beziehungsweise synthetische Inhalte; sie bedeutet nicht, dass für jeden redaktionell bearbeiteten KI-unterstützten Text zwingend eine Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 AI Act besteht.

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