
„Die Bewertung ist unfair“ reicht nicht. „Der Kunde lügt“ reicht ebenfalls nicht. Wer eine Google-Bewertung erfolgreich beanstanden will, muss möglichst genau verstehen, welcher konkrete Rechts- oder Richtlinienverstoß vorliegt.
Genau hier entstehen in der Praxis die meisten Fehler. Unternehmen melden eine Rezension pauschal als „Spam“ oder „Verleumdung“, obwohl das eigentliche Problem ein fehlender Kundenkontakt ist. Oder sie greifen eine harte, aber zulässige Meinung an, obwohl kein tragfähiger Löschungsgrund besteht.
Dieser Beitrag zeigt den Stand September 2026 und ordnet die neun wichtigsten Fallgruppen ein. Dabei werden deutsches Bewertungsrecht, die Rechtsprechung von BGH und Oberlandesgerichten, Googles eigene Inhaltsrichtlinien und der Digital Services Act zusammengeführt.
Die Meinungsfreiheit schützt auch unbequeme und scharfe Kritik. Ein Unternehmen hat keinen Anspruch auf ein ausschließlich positives Bewertungsprofil.
Aussagen wie
„Ich fand den Service miserabel.“
„Für mich viel zu teuer.“
„Ich würde dort nicht wieder kaufen.“
sind häufig subjektive Werturteile. Wenn sie auf einer realen Erfahrung beruhen und keine weiteren Rechtsverletzungen enthalten, sind sie in vielen Fällen zulässig.
Anders sieht es aus, wenn eine Bewertung auf erfundenen Tatsachen, fehlendem Kundenkontakt, Manipulation oder persönlichen Angriffen basiert.
Der fehlende Kundenkontakt gehört zu den wichtigsten und praktisch häufigsten Beanstandungsgründen.
Eine Google-Bewertung vermittelt regelmäßig den Eindruck, der Rezensent habe eine eigene Erfahrung mit dem Unternehmen gemacht. War die Person nie Kunde, Gast, Patient, Auftraggeber oder sonstiger Geschäftskontakt, fehlt dieser Bewertung die tatsächliche Grundlage.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20 klargestellt, dass bei einem Bewertungsportal grundsätzlich bereits die Rüge, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, Prüfpflichten des Portals auslösen kann.
Der Betroffene muss den fehlenden Kontakt nicht in jedem Fall detailliert beweisen, bevor geprüft wird. Gerade bei anonymen Profilen wäre das häufig unmöglich. Eine nähere Darlegung kann aber erforderlich werden, wenn sich die Identität des Rezensenten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt.
Ein Handwerksbetrieb erhält einen Stern von „Max K.“ ohne Text. Kein Auftrag, keine Anfrage, keine Rechnung und kein sonstiger Vorgang lässt sich zuordnen. Hier kann der fehlende Kundenkontakt ein sinnvoller Prüfpunkt sein.
Wichtig: Wer weiß, dass die Person tatsächlich Kunde war, darf nicht wahrheitswidrig das Gegenteil behaupten.
Der zweite zentrale Bereich sind überprüfbare Tatsachen.
Eine Tatsachenbehauptung ist – vereinfacht gesagt – eine Aussage, deren Wahrheit mit Beweismitteln überprüft werden kann.
Beispiele:
Sind solche Aussagen objektiv falsch, können sie angreifbar sein.
„Ich fand die Rechnung zu hoch“ ist eine Wertung.
„Mir wurden 500 Euro berechnet, obwohl der Vertrag 200 Euro vorsah“ ist eine konkrete Tatsachenbehauptung.
Bei gemischten Aussagen muss geprüft werden, welcher Tatsachenkern hinter der Wertung steht.
Google verlangt, dass Maps-Beiträge auf echten Erfahrungen beruhen und authentisch sowie unvoreingenommen sind.
Als gefälschte beziehungsweise manipulierte Interaktionen nennt Google unter anderem Inhalte,
Das betrifft nicht nur negative Fake-Reviews. Auch gekaufte positive Bewertungen können gegen die Regeln verstoßen.
Ein Warnsignal ist noch kein Beweis. Aber eine Häufung kann eine vertiefte Prüfung rechtfertigen.
Googles Richtlinien nennen Interessenkonflikte ausdrücklich als Problem bei manipulierten Bewertungen.
Ein Interessenkonflikt kann beispielsweise bestehen bei
Nicht jede Bewertung eines Ex-Mitarbeiters ist automatisch unzulässig. Entscheidend ist, ob die Rezension eine authentische relevante Erfahrung schildert und ob der berufliche beziehungsweise persönliche Hintergrund die Bewertung manipulativ macht.
Ein Wettbewerber, der sich als normaler Kunde ausgibt und einen Konkurrenten mit einem Stern abwertet, ist dagegen ein klassischer problematischer Fall.
Bewertungen dürfen deutlich und emotional sein. Aber die Meinungsfreiheit ist nicht grenzenlos.
Begriffe wie „unfähig“, „arrogant“ oder „katastrophal“ können je nach Kontext noch von der Meinungsfreiheit erfasst sein. Anders kann es bei massiven persönlichen Beschimpfungen aussehen, bei denen die sachliche Auseinandersetzung vollständig in den Hintergrund tritt.
Wichtig ist, nicht jedes harte Wort automatisch als „Schmähkritik“ zu bezeichnen. Die rechtliche Schwelle ist hoch. Eine fundierte Beanstandung sollte deshalb konkret erklären, warum eine Äußerung nicht mehr der sachlichen Kritik dient, sondern allein der Herabsetzung.
Auch Googles eigene Regeln enthalten Grenzen für belästigende und unangemessene Inhalte.
Ein besonders heikler Fall ist die Drohung mit einer schlechten Bewertung, um Geld, Rabatte oder andere Vorteile zu erhalten.
Beispiel:
„Wenn Sie mir nicht 300 Euro zurückzahlen, bekommen Sie und Ihre zweite Filiale jeweils einen Stern.“
Das ist keine normale Verbraucherbeschwerde mehr.
Unternehmen sollten in solchen Situationen:
1. nicht vorschnell zahlen,
2. Nachrichten und E-Mails sichern,
3. Screenshots anfertigen,
4. Datum und Verlauf dokumentieren,
5. keine Gegenleistungen für die Löschung anbieten,
6. den Fall rechtlich und über die Plattform prüfen lassen.
Google weist in seiner Business-Hilfe ausdrücklich auf spezielle Vorgehensweisen bei Erpressung mit negativen Bewertungen hin.
Eine Rezension kann personenbezogene Daten enthalten, die dort nicht hingehören.
Beispiele:
Der rechtliche Umgang hängt stark vom Einzelfall ab. Nicht jede Namensnennung ist automatisch unzulässig. Aber wenn eine Rezension sensible oder private Informationen veröffentlicht, kann neben dem Bewertungsrecht auch Datenschutz- oder Persönlichkeitsrecht relevant werden.
Google selbst beschränkt ebenfalls bestimmte personenbezogene und sensible Inhalte.
Verwechslungen kommen häufiger vor, als man denkt.
Ein Gast bewertet ein Hotel in München, beschreibt aber Pool, Strand und Zimmernummern eines Hotels auf Mallorca. Ein Kunde bewertet eine Werkstatt, obwohl die geschilderte Rechnung eindeutig von einer anderen Firma stammt. Eine Rezension richtet sich gegen einen Politiker, obwohl das Google-Profil zu einem Café gehört.
Wenn die Bewertung offenkundig nicht die tatsächliche Erfahrung mit dem betreffenden Unternehmen beschreibt, kann sie gegen Googles Anforderung an relevante und authentische Beiträge verstoßen.
Auch allgemeine politische oder soziale Kommentare ohne Bezug zur konkreten Erfahrung sind nach den Google-Richtlinien nicht zulässig.
Google untersagt unter anderem Werbung in Rezensionen sowie unklare und sich wiederholende Inhalte.
Problematisch können sein:
Solche Fälle sind häufig einfacher über Plattformrichtlinien als über komplizierte rechtliche Argumentation zu behandeln.
Ein wichtiger Punkt wird oft übersehen: Google-Richtlinien und deutsches Recht sind zwei unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe.
Eine Rezension kann gegen Googles Regeln verstoßen, ohne dass ein Gericht sie zwingend als rechtswidrig einstufen würde. Umgekehrt kann eine Äußerung rechtlich problematisch sein, obwohl sie nicht perfekt in eine sichtbare Google-Meldekategorie passt.
Deshalb sollte eine professionelle Prüfung immer fragen:
1. Liegt ein Verstoß gegen die Google-Richtlinien vor?
2. Liegt zusätzlich ein Rechtsverstoß vor?
3. Welcher Meldeweg passt zu welchem Problem?
Der Digital Services Act hat die formalen Rechte bei illegalen Online-Inhalten deutlich vereinheitlicht.
Nach Art. 16 DSA müssen Hostingdienste ein leicht zugängliches elektronisches Melde- und Abhilfeverfahren bereitstellen. Die Meldung soll so präzise und begründet sein, dass der Anbieter den behaupteten Rechtsverstoß nachvollziehen kann.
Die Plattform muss Meldungen zeitnah, sorgfältig, nicht willkürlich und objektiv bearbeiten. Sie muss den Meldenden über die Entscheidung informieren.
Das ist besonders relevant, wenn eine Bewertung nicht nur „gegen Regeln“ verstößt, sondern ein konkreter Rechtsverstoß behauptet wird.
Der DSA verpflichtet Google nicht dazu, jede gemeldete Bewertung automatisch zu löschen. Er schafft ein geregeltes Prüfverfahren.
Eine pauschale Nachricht wie
„Diese Bewertung ist Rufmord. Sofort löschen!“
ist deutlich schwächer als eine strukturierte Darstellung mit konkreter Passage, rechtlicher Einordnung und Begründung.
Eine Ablehnung der ersten Meldung bedeutet nicht zwingend, dass die Bewertung rechtmäßig ist.
Mögliche nächste Schritte können sein:
Welcher Weg sinnvoll ist, hängt von Schwere, Beweislage und wirtschaftlicher Bedeutung ab.
Das BGH-Urteil VI ZR 1244/20 ist heute eine der wichtigsten Entscheidungen im Bewertungsrecht.
Der Kern: Bestreitet das Unternehmen einen tatsächlichen Gästekontakt, kann das Portal nicht einfach verlangen, dass das Unternehmen einen negativen Umstand vollständig beweist. Das Portal muss nach hinreichender Beanstandung eigene Prüfpflichten erfüllen.
Das OLG München hat diese Grundsätze 2024 ausdrücklich auf eine Arztbewertung übertragen. Auch dort reichte die Rüge des fehlenden Behandlungskontakts grundsätzlich aus, um Prüfpflichten auszulösen.
Das zeigt: Der Grundsatz betrifft nicht nur Hotels, sondern hat breitere Bedeutung für Bewertungsportale.
Die Rechtsprechung gibt Unternehmen starke Rechte – aber keine Lizenz für pauschale Massenrügen.
Wer jeden echten Kundenkontakt systematisch bestreitet, obwohl er weiß, dass die Bewertungen auf realen Vorgängen beruhen, bewegt sich in die falsche Richtung. Der BGH weist ausdrücklich auf die Grenze des Rechtsmissbrauchs hin.
Seriöse Bewertungslöschung bedeutet deshalb immer Einzelfallprüfung.
Stellen Sie sich bei jeder negativen Bewertung diese Fragen:
Falsch. Eine reine Sternebewertung kann zulässig sein. Entscheidend ist unter anderem, ob ein realer Kontakt bestand.
Falsch. Auch wahre Tatsachen und zulässige Meinungen können dem Ruf schaden. Rufschädigung allein macht eine Bewertung nicht rechtswidrig.
Zu pauschal. Die Prüfpflichten hängen davon ab, wie der konkrete Fall beanstandet wird und welche Angaben vorliegen.
Diese Unterlagen sollten intern aufbewahrt und nur dort geteilt werden, wo es für die Prüfung erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.
Eine ehrliche, aber negative Erfahrung ist oft besser mit einer guten Antwort zu behandeln.
Eine professionelle Reaktion kann zeigen:
Das ist häufig glaubwürdiger als der Versuch, jede Kritik zu entfernen.
Besonders sinnvoll ist sie bei:
Eine gute Erstprüfung sollte nicht nur „löschbar“ sagen, sondern den konkreten Grund benennen.
Die Frage „Kann man diese Google-Bewertung löschen?“ lässt sich nicht anhand der Sternezahl beantworten.
Entscheidend ist vielmehr:
Je präziser diese Fragen beantwortet werden, desto stärker ist eine Beanstandung.
Sie möchten wissen, welcher Löschungsgrund bei Ihrer konkreten Bewertung in Betracht kommt? Fairebewertungen bietet eine unverbindliche Erstprüfung. Entscheidend ist eine ehrliche Einordnung: Manche Bewertungen sind klar angreifbar, manche brauchen eine vertiefte Prüfung – und manche sind zulässige Kritik, die besser professionell beantwortet wird.
Häufige Fallgruppen sind fehlender Kundenkontakt, Fake-Bewertungen, falsche Tatsachenbehauptungen, Interessenkonflikte, Erpressung und bestimmte beleidigende oder sachfremde Inhalte.
Nein. Der Begriff muss im Kontext bewertet werden. Er kann eine Tatsachenbehauptung, eine Wertung oder eine unzulässige Herabsetzung darstellen.
Nicht automatisch. Ein unbekannter Name kann aber Anlass sein zu prüfen, ob überhaupt ein realer Kundenkontakt bestand.
Ja. Eine Rezension kann bereits wegen eines Richtlinienverstoßes entfernt werden, unabhängig davon, ob ein Gericht zuvor eine Rechtswidrigkeit festgestellt hat.
Der DSA gibt einen geregelten Melde- und Beschwerderahmen für mutmaßlich illegale Inhalte und verpflichtet Plattformen zu einer zeitnahen, sorgfältigen und objektiven Bearbeitung.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Die rechtliche Bewertung einzelner Äußerungen erfordert eine Prüfung des konkreten Wortlauts und Sachverhalts.
KI-Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung generativer KI erstellt und anschließend redaktionell aufbereitet. Das zugehörige Titelbild wurde mittels generativer KI erzeugt. Die Kennzeichnung erfolgt aus Transparenzgründen, insbesondere mit Blick auf die europäischen Transparenzanforderungen für KI-generierte beziehungsweise synthetische Inhalte; sie bedeutet nicht, dass für jeden redaktionell bearbeiteten KI-unterstützten Text zwingend eine Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 AI Act besteht.
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