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Gelöscht – aber sichtbar? OLG Köln 2026 erlaubt Hinweise auf entfernte Bewertungen

10 Min.Fairebewertungen
Gelöscht – aber sichtbar? OLG Köln 2026 erlaubt Hinweise auf entfernte Bewertungen

Viele Unternehmen verfolgen beim Reputationsmanagement ein klares Ziel: negative Google Bewertungen löschen lassen, danach soll das Thema erledigt sein. Doch zwei aktuelle Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln zeigen, dass die Realität komplexer sein kann. Ein Bewertungsportal darf unter bestimmten Voraussetzungen darauf hinweisen, dass Bewertungen nach Beschwerden entfernt wurden. Die eigentliche Rezension ist dann verschwunden – die Information über den Löschvorgang kann trotzdem sichtbar bleiben.

Im Mittelpunkt stehen die Beschlüsse des OLG Köln vom 12. Juni 2026, Az. 15 W 55/26, und vom 14. Juli 2026, Az. 6 W 50/26. Beide Entscheidungen betreffen Bewertungsportale und Transparenzhinweise. Sie sind für Unternehmen interessant, auch wenn sie nicht einfach eins zu eins mit jedem Google-Fall gleichgesetzt werden dürfen.

Wer eine Google Bewertung löschen oder eine Google Rezension löschen lassen möchte, sollte die Entscheidungen kennen. Denn sie zeigen einen grundsätzlichen Trend: Gerichte wägen nicht nur das Interesse des bewerteten Unternehmens ab, sondern auch das Informationsinteresse der Nutzer eines Bewertungsportals.

Was war der Kern der OLG-Köln-Entscheidungen?

Das OLG Köln beschäftigte sich mit der Frage, ob ein Bewertungsportal kenntlich machen darf, dass Rezensionen aufgrund von Beschwerden entfernt wurden. Nach der veröffentlichten Rechtsprechung hielt der Senat solche Transparenzhinweise grundsätzlich für zulässig.

In der Entscheidung 6 W 50/26 vom 14. Juli 2026 führte das Gericht aus, dass für Nutzer ein legitimes Interesse daran bestehen könne, die Anzahl gelöschter Bewertungen zu kennen. Diese Information könne helfen, das Gesamtbild eines Unternehmenseintrags und die angezeigte Durchschnittsnote einzuordnen.

Das Gericht ging außerdem davon aus, dass ein durchschnittlicher Nutzer einen solchen Hinweis nicht automatisch so versteht, als habe das Unternehmen unberechtigt Kritik unterdrückt. Vielmehr könne der Hinweis als üblicher Vorgang im digitalen Raum verstanden werden: Ein Unternehmen beschwert sich, das Portal prüft und entfernt Inhalte, wenn es die Beschwerde nach seinen Maßstäben für berechtigt hält.

Das ist ein wichtiger Unterschied. Der Hinweis „Bewertungen wurden nach Beschwerden entfernt“ ist nicht zwangsläufig gleichbedeutend mit „dieses Unternehmen lässt legitime Kritik verschwinden“.

Warum ist das für Google-Unternehmensprofile interessant?

Die Kölner Verfahren betreffen ein Bewertungsportal und nicht jede denkbare Darstellung auf Google Maps. Trotzdem ist die Grundfrage auch für Google-Unternehmensprofile relevant: Wie transparent dürfen Plattformen mit Moderationsentscheidungen umgehen?

Google selbst macht in seinen Richtlinien deutlich, dass Rezensionen entfernt werden können, wenn sie gegen Inhaltsregeln verstoßen. Dazu gehören beispielsweise gefälschte Interaktionen, bezahlte Bewertungen, Spam, Manipulation, Interessenkonflikte oder bestimmte anstößige Inhalte. Gleichzeitig werden negative Bewertungen nicht allein deshalb gelöscht, weil das betroffene Unternehmen sie als unfair empfindet.

Wenn Unternehmen negative Google Bewertungen löschen lassen, sollte die Strategie deshalb nie darin bestehen, möglichst geräuschlos „alles Negative“ zu beseitigen. Eine tragfähige Strategie konzentriert sich auf Inhalte, die nachweisbar gegen Richtlinien oder Rechte verstoßen.

Ein Löschhinweis kann selbst reputationsrelevant sein

Unternehmer denken häufig nur an die Sternezahl. Doch auch Zusatzinformationen auf Bewertungsportalen können das Vertrauen potenzieller Kunden beeinflussen. Ein sichtbarer Hinweis auf entfernte Rezensionen kann Fragen auslösen: Warum wurden diese Bewertungen gelöscht? Waren sie Fake? Waren sie beleidigend? Hat das Unternehmen rechtlich dagegen vorgegangen?

Genau deshalb ist die Kommunikation wichtig.

Wenn ein Portal transparent macht, dass Inhalte nach Prüfung entfernt wurden, sollte das Unternehmen nicht panisch reagieren. Entscheidend ist, ob der Hinweis sachlich formuliert ist und welchen Eindruck er im Gesamtkontext vermittelt. Die OLG-Köln-Rechtsprechung zeigt, dass ein neutraler Hinweis nicht automatisch rechtswidrig ist.

Unternehmen sollten daher vermeiden, aus jedem Transparenzvermerk sofort einen neuen Rechtsstreit zu machen. Zuerst muss geprüft werden, was tatsächlich angezeigt wird, ob die Information korrekt ist und ob sie den durchschnittlichen Nutzer irreführt.

Was bedeutet das für die Praxis beim Löschen negativer Bewertungen?

Die wichtigste Konsequenz lautet: Qualität vor Quantität.

Wer jede unangenehme Bewertung angreift, riskiert unnötige Konflikte und erzeugt möglicherweise eine auffällige Löschhistorie. Wer dagegen nur klar problematische Inhalte beanstandet, kann sein Vorgehen besser begründen.

Eine professionelle Prüfung sollte mindestens folgende Fragen beantworten:

1. Gab es einen realen Kunden- oder Geschäftskontakt?

2. Enthält die Rezension überprüfbare Tatsachenbehauptungen?

3. Sind diese Tatsachenbehauptungen wahr oder nachweisbar falsch?

4. Liegt eine bloße Meinungsäußerung vor?

5. Verstößt der Beitrag gegen Google-Richtlinien?

6. Besteht ein Interessenkonflikt, etwa durch Mitbewerber oder ehemalige Mitarbeiter?

7. Gibt es Anzeichen für Spam, Mehrfachprofile oder organisierte Bewertungsangriffe?

8. Welche Nachweise kann das Unternehmen vorlegen?

Erst danach sollte entschieden werden, ob man die Google Bewertung löschen lassen oder auf andere Weise reagieren möchte.

Der Unterschied zwischen „gelöscht“ und „für immer unsichtbar“

Die OLG-Köln-Entscheidungen machen einen Punkt deutlich, der im Marketing oft verschwiegen wird: Die erfolgreiche Entfernung eines Inhalts bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Spuren des Vorgangs verschwinden müssen.

Je nach Plattform können Moderationshinweise, Transparenzinformationen oder andere Metadaten bestehen bleiben. Auch Suchmaschinen-Caches, Screenshots oder externe Archivierungen können zeitweise fortbestehen. Deshalb sollte ein seriöses Angebot niemals versprechen, eine Rezension könne „garantiert und vollständig aus dem Internet gelöscht“ werden.

Beim Thema negative Google Bewertungen löschen lassen ist realistische Kommunikation ein Qualitätsmerkmal. Ein Dienstleister sollte erklären, was er tatsächlich beeinflussen kann und was nicht.

Was sagt die Entscheidung 15 W 55/26 zur DSGVO?

Im Beschluss vom 12. Juni 2026 spielte auch die Datenschutz-Grundverordnung eine Rolle. Das OLG befasste sich mit Löschungs- und Unterlassungsansprüchen in Bezug auf personenbezogene Daten auf einem Bewertungsportal.

Der Senat verwies darauf, dass Art. 17 DSGVO unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur eine Löschung bereits veröffentlichter personenbezogener Daten, sondern auch einen Anspruch auf Unterlassung künftiger erneuter Veröffentlichungen stützen kann. Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass beruflich selbstständig Tätige in einem gewissen Umfang öffentliche Beobachtung ihrer Tätigkeit hinnehmen müssen.

Das ist für Ärzte, Anwälte, Makler und andere personenbezogen auftretende Dienstleister besonders relevant. Wer geschäftlich unter eigenem Namen auftritt, kann nicht automatisch verlangen, dass jede Bewertung oder jeder Eintrag vollständig verschwindet. Es kommt auf die konkrete Abwägung an.

Warum Transparenz nicht automatisch Rufschädigung bedeutet

Ein Unternehmer könnte argumentieren: „Wenn sichtbar ist, dass Bewertungen gelöscht wurden, denken Kunden bestimmt, ich manipuliere meinen Ruf.“ Das OLG Köln sah diese Schlussfolgerung jedoch nicht als zwingend an.

Aus Sicht des Gerichts kann der Durchschnittsnutzer verstehen, dass Portale Inhalte nach Beschwerden prüfen und bei berechtigten Beanstandungen entfernen. Gerade weil Online-Plattformen moderieren müssen, ist der Umstand einer Löschung nicht automatisch verdächtig.

Für Unternehmen ist das sogar eine Chance. Wer sauber gegen Fake-Bewertungen, erfundene Tatsachen oder Richtlinienverstöße vorgeht, muss sich nicht so behandeln lassen, als betreibe er Zensur. Die Entfernung unzulässiger Inhalte gehört zu einem funktionierenden Moderationssystem.

Google-Richtlinien: Was darf tatsächlich entfernt werden?

Google unterscheidet deutlich zwischen negativer Kritik und regelwidrigem Inhalt. Ein schlechter Eindruck, eine niedrige Sternezahl oder eine scharfe Formulierung reichen allein nicht aus.

Entfernungsfähig können beispielsweise sein:

  • Rezensionen ohne reale Erfahrung,
  • bezahlte oder incentivierte Bewertungen,
  • Bewertungen, die über mehrere Konten zur Manipulation verbreitet werden,
  • Bewertungen von Mitbewerbern mit dem Ziel der Rufschädigung,
  • Spam oder repetitive Inhalte,
  • bestimmte beleidigende, vulgäre oder gefährliche Inhalte,
  • nicht themenbezogene politische oder persönliche Tiraden.

Google weist zudem darauf hin, dass Händler keine Anreize dafür bieten dürfen, negative Bewertungen zu ändern oder zu entfernen. Auch sogenanntes Review-Gating – also gezielt nur zufriedene Kunden um Bewertungen zu bitten und unzufriedene Kunden auszusortieren – kann problematisch sein.

Sollte man auf negative Bewertungen antworten oder sofort löschen lassen?

Beides kann richtig sein. Entscheidend ist die Art der Rezension.

Bei echter, sachlicher Kritik ist eine professionelle Antwort häufig sinnvoller als ein Löschversuch. Eine ruhige Antwort signalisiert Interessenten, dass das Unternehmen Beschwerden ernst nimmt.

Bei offensichtlich falschen Tatsachen, Fake-Profilen, Konkurrenzangriffen oder fehlendem Kundenkontakt ist eine öffentliche Diskussion dagegen oft kontraproduktiv. In diesen Fällen sollte zunächst dokumentiert und geprüft werden, bevor öffentlich reagiert wird.

Besonders bei Ärzten und anderen Berufsgeheimnisträgern ist Vorsicht geboten: Eine öffentliche Antwort darf nicht dazu führen, dass vertrauliche Informationen offengelegt werden.

Was sollten Unternehmen nach dem OLG Köln jetzt anders machen?

Erstens: Löschungen nicht als Selbstzweck betrachten. Es geht um die Korrektur eines unzulässigen oder falschen öffentlichen Bildes.

Zweitens: Jede Beanstandung dokumentieren. Screenshots, Zeitpunkt, Profilinformationen und interne Prüfnotizen helfen später enorm.

Drittens: Bewertungen nicht massenhaft ohne individuelle Begründung melden. Plattformen prüfen konkrete Verstöße besser als pauschale Beschwerden.

Viertens: Transparenzhinweise nicht automatisch als Angriff verstehen. Zunächst muss geprüft werden, ob der Hinweis wahr, neutral und rechtlich zulässig ist.

Fünftens: Wer Google Bewertungen löschen lassen möchte, sollte einen Anbieter wählen, der zwischen Plattformrecht, Zivilrecht, Datenschutzrecht und Reputationsmanagement unterscheiden kann.

Die strategische Lektion: Reputation besteht aus mehr als fünf Sternen

Viele Unternehmen konzentrieren ihre gesamte Aufmerksamkeit auf den Bewertungsdurchschnitt. Doch Reputation entsteht aus mehreren Faktoren: Qualität und Anzahl der Rezensionen, Aktualität, Antworten des Unternehmens, sichtbare Beschwerden, Suchergebnisse, Presseberichte und die allgemeine Glaubwürdigkeit des Profils.

Eine einzelne negative Bewertung kann problematisch sein. Eine unprofessionelle Reaktion darauf kann jedoch noch mehr Schaden anrichten.

Professionelles Reputationsmanagement bedeutet deshalb: echte Kritik ernst nehmen, Fake-Inhalte konsequent prüfen, rechtliche Grenzen beachten und transparent bleiben.

Fazit: Gelöschte Bewertung heißt nicht automatisch unsichtbarer Vorgang

Die OLG-Köln-Beschlüsse aus Juni und Juli 2026 stärken die Möglichkeit von Bewertungsportalen, sachlich über entfernte Rezensionen zu informieren. Unternehmen können nicht ohne Weiteres verlangen, dass jeder neutrale Hinweis auf eine frühere Löschung ebenfalls verschwindet.

Für alle, die negative Google Bewertungen löschen lassen möchten, ist die Botschaft klar: Eine Löschung muss in eine seriöse Gesamtstrategie eingebettet sein. Nur tatsächlich angreifbare Inhalte sollten bekämpft werden. Die bloße Existenz eines Transparenzhinweises ist nicht automatisch rechtswidrig.

Quellen

  • OLG Köln, Beschluss vom 12.06.2026, Az. 15 W 55/26.
  • OLG Köln, Beschluss vom 14.07.2026, Az. 6 W 50/26.
  • Art. 17 DSGVO.
  • Google Maps-Richtlinien für nutzergenerierte Inhalte.
  • Google Unternehmensprofil-Hilfe zur Meldung unangemessener Rezensionen.

KI-Hinweis

Dieser Artikel wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell überarbeitet. Er stellt allgemeine Informationen bereit und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Das Titelbild wurde mit generativer KI erstellt.

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