RECHT

OLG Frankfurt 2026: Dürfen Bewertungsagenturen negative Google-Bewertungen löschen lassen?

10 Min.Fairebewertungen
OLG Frankfurt 2026: Dürfen Bewertungsagenturen negative Google-Bewertungen löschen lassen?

Wer negative Google Bewertungen löschen lassen möchte, stößt im Internet auf zahllose Anbieter: Reputationsagenturen, Marketingfirmen, SaaS-Plattformen, automatisierte Meldedienste und Kanzleien. Viele versprechen eine schnelle Prüfung, manche werben sogar mit hohen Erfolgsquoten oder Formulierungen wie „wir beanstanden rechtswidrige Bewertungen“. Genau an dieser Schnittstelle zwischen Marketingservice und Rechtsberatung setzt ein wichtiges Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main an.

Mit Urteil vom 19. März 2026, Az. 16 U 2/25, hat das OLG Frankfurt entschieden, dass bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen Google-Bewertungen dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unterfallen können. Die Entscheidung wurde am 13. April 2026 veröffentlicht. Besonders wichtig: Das Gericht hat nicht pauschal erklärt, dass jede Agentur keinerlei technische oder organisatorische Hilfe rund um Google-Rezensionen leisten darf. Entscheidend ist vielmehr, ob im konkreten Einzelfall eine rechtliche Prüfung erforderlich ist.

Für Unternehmen, Ärzte, Hotels, Restaurants, Handwerker oder Dienstleister, die eine Google Bewertung löschen oder eine Google Rezension löschen lassen wollen, ist das Urteil deshalb praktisch relevant. Es beantwortet eine Frage, die lange im Hintergrund mitlief: Wer darf eigentlich beurteilen, ob eine Bewertung rechtswidrig ist und welche rechtlichen Schritte dagegen eingeleitet werden sollen?

Was hat das OLG Frankfurt entschieden?

Ausgangspunkt war ein Streit zwischen einem Unternehmen aus dem Online-Marketingbereich und einer Anwaltskanzlei. Die Klägerin bot unter anderem Reputationsmanagement an. Nach den Feststellungen des OLG warb sie damit, bei gegen Richtlinien verstoßenden Google-Bewertungen den notwendigen Schritt zu unternehmen, um diese bei Google zu melden und zu beanstanden.

Das OLG sah darin eine Tätigkeit, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Nach dem RDG ist eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls verlangt. Genau das kann beim Vorgehen gegen Bewertungen der Fall sein: Man muss zunächst beurteilen, ob eine Äußerung möglicherweise eine unwahre Tatsachenbehauptung, eine Beleidigung, eine Schmähung, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder einen sonstigen Rechtsverstoß enthält. Anschließend stellt sich die Frage, welches Vorgehen geeignet ist.

Das Gericht betonte deshalb sinngemäß: Nicht nur das Schreiben eines juristischen Schriftsatzes kann Rechtsdienstleistung sein. Schon die Entscheidung, ob wegen einer Google-Bewertung rechtliche Schritte eingeleitet werden sollen und welche Schritte angezeigt sind, kann eine rechtliche Einzelfallprüfung darstellen.

Wichtig ist ein zweiter Punkt: Das Urteil war bei Veröffentlichung nicht rechtskräftig. Das OLG wies ausdrücklich darauf hin, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Zulassung der Revision möglich ist. Wer über die Entscheidung berichtet, sollte daher nicht so tun, als sei damit jede denkbare Konstellation abschließend höchstrichterlich entschieden.

Bedeutet das: Agenturen dürfen überhaupt keine Google-Bewertungen mehr bearbeiten?

Nein. Eine solche pauschale Aussage wäre zu weitgehend.

Das Urteil betrifft Leistungen, bei denen eine rechtliche Einzelfallprüfung vorgenommen wird. Rein technische, organisatorische oder marketingbezogene Tätigkeiten können anders zu beurteilen sein. Denkbar sind beispielsweise das Monitoring neuer Rezensionen, das Sortieren von Bewertungen, die Dokumentation von Bewertungsverläufen, das Erstellen von Reports, die technische Verwaltung von Google-Unternehmensprofilen oder die Weiterleitung eines bereits juristisch formulierten Vorgangs.

Kritisch wird es dort, wo ein Anbieter selbst feststellt: „Diese Bewertung ist rechtswidrig“, „hier liegt Verleumdung vor“, „hier besteht ein Löschungsanspruch“ oder „wir setzen Ihren Anspruch gegenüber Google rechtlich durch“ – und diese Einschätzung auf einer Prüfung des individuellen Sachverhalts beruht.

Für Unternehmen heißt das: Wer negative Google Bewertungen löschen lassen möchte, sollte nicht nur auf Preis und Erfolgsquote schauen. Ebenso wichtig ist die Frage, wer die juristische Prüfung tatsächlich durchführt und in welcher rechtlichen Struktur die Leistung erbracht wird.

Warum ist die juristische Prüfung bei Google-Bewertungen so komplex?

Eine negative Bewertung ist nicht automatisch rechtswidrig. Auch harte Kritik kann durch die Meinungsfreiheit geschützt sein. Gleichzeitig muss ein Unternehmen nicht jede Behauptung hinnehmen.

In der Praxis müssen mehrere Ebenen auseinandergehalten werden:

1. Meinung oder Tatsachenbehauptung?

„Ich fand den Service schlecht“ ist typischerweise eine Wertung. „Der Arzt hat eine Untersuchung abgerechnet, die nie stattgefunden hat“ enthält dagegen einen überprüfbaren Tatsachenkern.

2. Gab es überhaupt einen Kundenkontakt?

Wenn der Bewertende nie Kunde, Gast oder Patient war, kann dies erhebliche Bedeutung haben. Google selbst verlangt, dass Beiträge auf tatsächlichen Erfahrungen beruhen.

3. Verstößt die Rezension gegen Google-Richtlinien?

Google verbietet unter anderem gefälschte Interaktionen, bezahlte Rezensionen, bestimmte Interessenkonflikte, Bewertungen durch Mitbewerber zur Rufschädigung sowie manipulative Bewertungsmuster.

4. Liegt zusätzlich ein Rechtsverstoß vor?

Unwahre Tatsachenbehauptungen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder bestimmte beleidigende Äußerungen können über die Plattformregeln hinaus zivilrechtlich relevant sein.

5. Welcher Verfahrensweg ist der richtige?

Je nach Fall kommen eine Richtlinienmeldung, ein rechtlicher Hinweis, ein Einspruch, weitere Plattformverfahren oder anwaltliche Schritte in Betracht.

Genau diese Abwägung zeigt, weshalb das OLG Frankfurt bei bestimmten Angeboten nicht mehr von einem bloßen Marketingservice ausgeht.

Was Unternehmen bei einer Löschagentur jetzt prüfen sollten

Wenn Sie Google Bewertungen löschen lassen, sollten Sie sich transparent erklären lassen, wie der Anbieter arbeitet. Seriös ist nicht, wer jeden kritischen Kommentar pauschal als „illegal“ bezeichnet. Seriös ist eine differenzierte Prüfung.

Achten Sie besonders auf folgende Punkte:

  • Wer übernimmt die rechtliche Bewertung des konkreten Inhalts?
  • Gibt es eine Kanzlei oder entsprechend befugte Person hinter der rechtlichen Prüfung?
  • Wird zwischen Google-Richtlinienverstoß und Gesetzesverstoß unterschieden?
  • Wird Ihnen erklärt, warum eine Rezension angreifbar oder nicht angreifbar ist?
  • Werden keine unrealistischen Löschgarantien abgegeben?
  • Ist nachvollziehbar, was bei einer Ablehnung durch Google geschieht?
  • Werden Unterlagen, Kundenkontakte und tatsächliche Abläufe sauber dokumentiert?

Ein Warnsignal kann sein, wenn eine reine Marketingagentur ohne erkennbare rechtliche Struktur mit Aussagen wirbt, die eine individuelle Rechtsprüfung voraussetzen. Das Frankfurter Urteil macht gerade diese Grenze sichtbarer.

Google selbst löscht nicht jede schlechte Bewertung

Viele Unternehmer glauben, eine negative Rezension müsse schon deshalb entfernt werden, weil sie geschäftsschädigend ist. Das ist falsch. Google erklärt in seinen aktuellen Richtlinien ausdrücklich, dass Rezensionen nicht entfernt werden, nur weil ein Unternehmen sie nicht mag oder mit ihnen nicht einverstanden ist.

Entfernungsfähig sind insbesondere Beiträge, die gegen die Google-Richtlinien verstoßen. Dazu zählen beispielsweise Fake-Interaktionen, Rezensionen ohne reale Erfahrung, bezahlte Bewertungen, bestimmte Interessenkonflikte, Spam, vulgäre Angriffe oder nicht themenbezogene Inhalte.

Google bietet dafür ein Review-Management-Verfahren an. Wird eine Meldung abgelehnt, kann nach den aktuellen Hilfetexten in bestimmten Fällen ein einmaliger Einspruch eingelegt werden. Für Unternehmer ist es deshalb wichtig, die Beanstandung von Anfang an präzise auf den konkreten Verstoß zu stützen.

Wer lediglich „Diese Bewertung ist unfair, bitte löschen“ schreibt, verschenkt oft eine Chance. Wer dagegen nachvollziehbar erklärt, warum die Rezension keinen realen Kundenkontakt erkennen lässt oder welche konkrete Tatsachenbehauptung falsch sein soll, schafft eine deutlich bessere Prüfungsgrundlage.

Kundenkontakt bleibt eines der wichtigsten Themen

Für die Praxis besonders relevant ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum fehlenden Gäste- beziehungsweise Kundenkontakt. Im Urteil VI ZR 1244/20 vom 9. August 2022 stellte der BGH für ein Bewertungsportal klar, dass die Rüge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich Prüfpflichten des Portals auslösen kann.

Das bedeutet nicht, dass jede bestrittene Google-Rezension automatisch gelöscht wird. Es bedeutet aber, dass die Frage nach einer realen Erfahrung rechtlich ein zentraler Prüfpunkt sein kann. Passt dies mit Googles eigener Regel zusammen, nach der Maps-Beiträge auf einer tatsächlichen Erfahrung beruhen sollen, entsteht eine starke Argumentationslinie.

Für Unternehmen ist dabei entscheidend, nicht zu übertreiben. Wenn der Rezensent anhand von Datum, Vorgang, Rechnung oder sonstigen Angaben eindeutig zugeordnet werden kann, ist ein pauschales Bestreiten des Kontakts wenig sinnvoll. Wenn dagegen keinerlei Bezug hergestellt werden kann, sollte genau dies dokumentiert werden.

Was ändert sich durch das OLG-Urteil für FaireBewertungen.de?

Für ein Angebot wie FaireBewertungen.de ist die saubere Trennung besonders wichtig: technische Erfassung und Fallmanagement auf der einen Seite, juristische Einzelfallprüfung und rechtliche Durchsetzung auf der anderen Seite. Wo eine konkrete Rechtsprüfung erforderlich ist, sollte diese im rechtlich zulässigen Rahmen durch entsprechend befugte Rechtsdienstleister erfolgen.

Für Kunden ist das sogar ein Vorteil. Statt einer pauschalen Massenmeldung erhält der einzelne Fall eine klare Struktur: Was behauptet der Rezensent? Ist die Aussage überprüfbar? Gibt es Kundenkontakt? Welche Google-Richtlinie ist betroffen? Gibt es zusätzlich einen rechtlichen Angriffspunkt? Welche Belege liegen vor?

Das Ziel sollte nicht lauten, möglichst viele kritische Stimmen aus dem Internet zu entfernen. Das Ziel muss lauten, unzulässige, falsche oder nicht authentische Bewertungen sauber zu identifizieren und rechtskonform prüfen zu lassen.

Darf eine Agentur wenigstens Google-Richtlinien prüfen?

Auch hier ist eine pauschale Antwort gefährlich. Die bloße technische Feststellung, dass ein Text beispielsweise Schimpfwörter enthält oder offensichtlich Spam ist, muss nicht automatisch eine komplexe Rechtsdienstleistung sein. Sobald jedoch eine individuelle rechtliche Einordnung erfolgt und daraus konkrete Rechtsfolgen oder rechtliche Maßnahmen für einen Dritten abgeleitet werden, kann die Schwelle des RDG erreicht sein.

Das Frankfurter Urteil sollte deshalb nicht als Verbot von Reputationsmanagement verstanden werden. Es ist vielmehr ein Signal für Professionalisierung und klare Rollen. Marketing, Technik, Monitoring und juristische Prüfung können zusammenarbeiten – aber die rechtliche Tätigkeit muss rechtlich korrekt organisiert sein.

Was sollte ich tun, wenn ich aktuell eine negative Google-Bewertung habe?

Gehen Sie strukturiert vor.

Zuerst sichern Sie die Bewertung mit Screenshot, Datum, Profilname, Sternezahl und vollständigem Text. Prüfen Sie anschließend intern, ob sich der Rezensent einem echten Geschäftskontakt zuordnen lässt. Danach trennen Sie subjektive Kritik von überprüfbaren Tatsachen. Prüfen Sie parallel, ob ein Verstoß gegen Google-Richtlinien vorliegt.

Bei einfachen Richtlinienverstößen kann eine direkte Meldung sinnvoll sein. Bei komplexen Behauptungen, existenzgefährdenden Vorwürfen, strafrechtlich klingenden Anschuldigungen oder wiederholten Fake-Angriffen sollte die rechtliche Prüfung nicht einem Textbaustein überlassen werden.

Besonders wichtig: Antworten Sie nicht impulsiv öffentlich. Eine emotionale Antwort kann die Reichweite des Konflikts erhöhen und bei Ärzten, Anwälten oder anderen Berufsgeheimnisträgern zusätzliche Probleme verursachen.

Fazit: Das Urteil beendet nicht das Reputationsmanagement – es setzt Grenzen

Das OLG Frankfurt hat mit 16 U 2/25 eine wichtige Grenze markiert. Wer im Einzelfall rechtlich beurteilt, ob und wie gegen eine Google-Bewertung vorgegangen werden soll, kann eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung erbringen. Für Unternehmen bedeutet das vor allem: Beim Thema negative Google Bewertungen löschen lassen zählt nicht nur, ob ein Anbieter schnell arbeitet. Entscheidend ist, dass technische, organisatorische und juristische Tätigkeiten sauber getrennt und rechtlich korrekt erbracht werden.

Eine schlechte Bewertung muss nicht automatisch gelöscht werden. Eine falsche, erfundene, beleidigende oder nicht auf realer Erfahrung beruhende Rezension muss aber auch nicht widerspruchslos stehen bleiben. Der richtige Weg beginnt mit einer qualifizierten Prüfung.

Quellen

  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.03.2026, Az. 16 U 2/25; Pressemitteilung vom 13.04.2026.
  • Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), insbesondere § 2.
  • Google Maps-Richtlinien für von Nutzern veröffentlichte Inhalte.
  • Google Unternehmensprofil-Hilfe: Meldung unangemessener Rezensionen und einmaliger Einspruch.
  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.08.2022, VI ZR 1244/20.

KI-Hinweis

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt und anschließend redaktionell strukturiert. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Das Titelbild wurde mithilfe generativer KI erstellt.

Über Fairebewertungen

Spezialisierte IT-Anwälte für die rechtssichere Löschung unfairer Online-Bewertungen. Rechtsanwalt Sindros und sein Team haben seit 2012 über 250.000 Bewertungen erfolgreich entfernt.

Haben Sie eine unfaire Bewertung?

Rechtsanwalt Sindros gibt Ihnen innerhalb von 24 Stunden eine ehrliche Einschätzung – kostenlos und unverbindlich.

Jetzt kostenlos prüfen lassen

Bereit, Ihre Online-Reputation zu schützen?

Senden Sie uns Ihre Anfrage – wir melden uns innerhalb von 24 Stunden mit einer kostenlosen Ersteinschätzung.

Ihre Daten werden verschlüsselt übertragen und nicht an Dritte weitergegeben.