
Hotels leben von Vertrauen. Noch bevor ein Gast die Zimmer sieht, die Lobby betritt oder mit der Rezeption spricht, hat er oft bereits Dutzende Bewertungen gelesen. Besonders problematisch sind deshalb Rezensionen, die nicht auf einem echten Aufenthalt beruhen, konkrete falsche Tatsachen verbreiten oder gezielt den Ruf eines Hotels beschädigen.
Gleichzeitig ist auch hier die Grenze wichtig: Ein Gast darf eine echte schlechte Erfahrung grundsätzlich öffentlich schildern. Ein Hotel kann eine negative Bewertung nicht einfach deshalb entfernen lassen, weil sie unangenehm ist oder Buchungen gefährdet.
Dieser Leitfaden erklärt den Stand September 2026 und zeigt, wann Google-Hotelbewertungen angreifbar sein können, warum die BGH-Rechtsprechung für Hotels besonders wichtig ist, wie sich Google-eigene und fremde Bewertungsquellen unterscheiden und wie ein Hotel professionell auf problematische Einträge reagiert.
Die Hotellerie gehört zu den Branchen, in denen Bewertungen direkt in die Kaufentscheidung einfließen. Wer ein Hotel sucht, vergleicht meist gleichzeitig:
Eine einzelne aktuelle Ein-Sterne-Bewertung mit Schlagworten wie „schmutzig“, „Bettwanzen“, „Betrug“ oder „unfreundlich“ kann deshalb mehr Aufmerksamkeit erhalten als zwanzig ältere positive Rezensionen.
Noch problematischer wird es, wenn der Eintrag gar nicht von einem echten Gast stammt. Dann wird eine nicht stattgefundene Erfahrung als echte Verbraucherinformation präsentiert.
Für Hotels ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. August 2022, Az. VI ZR 1244/20, besonders relevant. Es ging unmittelbar um ein Hotel- beziehungsweise Ferienpark-Bewertungsportal.
Der BGH stellte klar: Wenn das bewertete Unternehmen rügt, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, kann dies grundsätzlich Prüfpflichten des Portals auslösen.
Der Hotelier muss gegenüber dem Portal nicht automatisch detailliert erklären, warum der unbekannte Rezensent kein Gast gewesen sein könne. Bei anonymen Bewertungen wäre das oft unmöglich. Das Portal muss vielmehr prüfen und kann vom Bewerter Nachweise oder Informationen zum tatsächlichen Aufenthalt verlangen.
Eine Ausnahme kann bestehen, wenn sich aus der Bewertung ohne Weiteres ergibt, wer der Gast war und der Aufenthalt für das Hotel eindeutig nachvollziehbar ist.
Für Hoteliers ist dieses Urteil ein wichtiger Hebel – aber kein Freibrief. Wer weiß, dass ein Gast tatsächlich im Haus war, sollte nicht wahrheitswidrig einen fehlenden Aufenthalt behaupten.
Ein Profil behauptet beispielsweise, das Zimmer sei schmutzig gewesen, obwohl der Name keinem Aufenthalt, keiner Buchung und keiner sonstigen Interaktion zugeordnet werden kann. Das kann eine Prüfung rechtfertigen.
„Bettwanzen im gesamten Hotel“, „Schimmel in allen Zimmern“ oder „das Gesundheitsamt hat geschlossen“ sind konkrete Tatsachenbehauptungen. Sind sie falsch, können sie erheblich rufschädigend sein.
Behauptet ein Gast, das Hotel habe ohne Grund mehrere hundert Euro abgebucht, obwohl die Belastung nachweislich nie erfolgte oder auf klar dokumentierten Leistungen beruhte, ist eine genaue Prüfung sinnvoll.
Google verbietet bestimmte interessengeleitete und manipulierte Bewertungen. Dazu können Rezensionen von Wettbewerbern oder Personen mit beruflichen Verbindungen gehören.
„Upgrade oder ich gebe euch einen Stern“ ist etwas anderes als normale Kritik. Solche Fälle sollten mit Nachrichten, Chatverläufen und Buchungsdaten dokumentiert werden.
Gerade bei ähnlich benannten Hotels kann ein Gast versehentlich das falsche Unternehmen bewerten. Wenn Text, Fotos oder Ortsbeschreibung eindeutig zu einem anderen Betrieb gehören, kann ein guter Beanstandungsgrund vorliegen.
Nicht jede harte Hotelkritik ist unzulässig.
Aussagen wie
„Das Zimmer war mir zu klein.“
„Das Frühstück war enttäuschend.“
„Die Matratze war für mich unbequem.“
„Ich fand die Mitarbeiter unfreundlich.“
sind überwiegend subjektive Wertungen. Wenn der Gast tatsächlich dort übernachtet hat, sind solche Aussagen grundsätzlich von der Meinungsfreiheit erfasst.
Auch eine Ein-Sterne-Bewertung ist nicht allein wegen der Sternezahl rechtswidrig.
Der professionelle Ansatz lautet deshalb nicht „alles Negative löschen“, sondern echte Meinungen von Fake-Inhalten und falschen Tatsachen trennen.
Für Hotelprofile gibt es eine wichtige technische Besonderheit: Google kann Bewertungen oder Bewertungsinformationen aus Drittquellen anzeigen.
Google weist in seiner Hilfe ausdrücklich darauf hin, dass bei Hotel-Unternehmensprofilen bestimmte Rezensionen aus Drittanbieterquellen nicht direkt bei Google gemeldet werden können. In solchen Fällen muss die problematische Bewertung bei der jeweiligen Ursprungsplattform beanstandet werden.
Das ist für Hotels entscheidend, denn nicht jede sichtbare Bewertung im Google-Umfeld stammt tatsächlich aus Googles eigener Review-Datenbank.
Bevor ein Löschverfahren gestartet wird, sollte deshalb geprüft werden:
1. Stammt die Rezension direkt von Google Maps?
2. Oder wird sie aus einer anderen Plattform beziehungsweise einem Partnerdienst eingebunden?
3. Welcher Anbieter ist für die Moderation zuständig?
Wer den falschen Adressaten anschreibt, verliert Zeit.
Ein Hotel kann auf verschiedenen Plattformen gleichzeitig bewertet werden. Jede Plattform hat eigene Richtlinien, Meldewege und teilweise eigene Anforderungen an einen verifizierten Aufenthalt.
Eine Google-Bewertung kann von einem Nutzer veröffentlicht werden, ohne dass Google zwingend eine Hotelbuchung über Google nachweisen muss. Andere Portale koppeln Bewertungen stärker an Buchungs- oder Aufenthaltsprozesse.
Das bedeutet: Eine Beanstandung muss plattformbezogen formuliert werden. Ein Standardtext, der bei Google sinnvoll ist, muss bei einem Hotelportal nicht dieselbe Wirkung haben.
Ein Kunde hat gebucht, die Reise aber vor Anreise storniert. Danach schreibt er: „Zimmer dreckig, Frühstück schlecht.“
Er hatte zwar einen geschäftlichen Kontakt, aber keinen Aufenthalt. Aussagen über Zimmer und Frühstück beruhen dann möglicherweise nicht auf eigener Erfahrung. Genau diese Differenzierung ist wichtig.
Der Gast war nicht im Hotel, hatte aber eine Buchung und wurde mit einer vertraglich vereinbarten Stornogebühr belastet. Er schreibt: „Die Stornobedingungen sind unverschämt.“ Das kann eine zulässige Meinung über eine echte Erfahrung mit dem Unternehmen sein.
Ein Gast war im Hotel, aber die Behauptung betrifft einen konkreten hygienischen Zustand. Gibt es keine entsprechenden Feststellungen und sprechen Dokumentation oder professionelle Schädlingskontrollen klar dagegen, kann die Aussage rechtlich geprüft werden.
Der Text erwähnt Pool, Strandlage und Zimmernummern, die das Hotel gar nicht besitzt. Hier liegt eine Verwechslung nahe.
Mehrere echte Gäste dürfen grundsätzlich jeweils ihre eigene Erfahrung bewerten. Sind Texte jedoch koordiniert, identisch oder Teil einer Erpressung, sollte das Muster dokumentiert werden. Google untersagt manipulative Bewertungssysteme.
Name, Buchungsnummer, Aufenthaltszeitraum und gebuchter Tarif helfen bei der internen Zuordnung.
E-Mails, Messenger-Nachrichten, Beschwerden an der Rezeption und Erstattungsforderungen können den Kontext erklären.
Bei Hygiene- oder Sauberkeitsvorwürfen können Reinigungsprotokolle, interne Kontrollen oder externe Prüfberichte wichtig sein.
Bei Vorwürfen zu Kautionen, Kreditkartenbelastungen oder angeblichen Doppelabbuchungen sollte die Abrechnung dokumentiert sein.
Wenn eine Bewertung behauptet, Einrichtungen seien defekt oder nicht vorhanden, können zeitnahe Fotos oder Wartungsprotokolle relevant sein.
Bei einer echten, subjektiven Beschwerde kann eine gute öffentliche Antwort Vertrauen schaffen. Sie zeigt zukünftigen Gästen, dass das Hotel Kritik ernst nimmt.
Bei einer mutmaßlich falschen Bewertung sollte die Antwort vorsichtiger sein. Eine Formulierung wie
„Wir können den beschriebenen Aufenthalt anhand der vorliegenden Angaben derzeit nicht zuordnen. Bitte kontaktieren Sie uns direkt mit Buchungsnummer und Aufenthaltsdatum.“
kann sinnvoller sein als eine aggressive Zurückweisung.
Eine öffentliche Antwort sollte niemals personenbezogene Daten, Buchungsdetails oder Zahlungsinformationen offenlegen.
Art. 16 DSA verpflichtet Hostingdienste, ein elektronisches Melde- und Abhilfeverfahren für mutmaßlich rechtswidrige Inhalte bereitzustellen. Meldungen müssen ausreichend präzise und begründet sein.
Für ein Hotel kann das relevant sein, wenn eine Rezension beispielsweise nachweislich falsche Tatsachen über Hygiene, Straftaten oder Abrechnungen enthält.
Die Plattform muss die Meldung zeitnah, sorgfältig, objektiv und nicht willkürlich bearbeiten. Sie muss zudem über die Entscheidung informieren. Weitere Beschwerderechte können sich aus Art. 20 und 21 DSA ergeben.
Auch hier gilt: Der DSA ist kein Löschautomat. Er verbessert das Verfahren, ersetzt aber nicht die rechtliche Begründung.
Bei klaren Richtlinienverstößen kann die normale Meldung im Unternehmensprofil ein sinnvoller erster Schritt sein.
Beispiele:
Bei komplexeren Aussagen wie „Das Hotel betrügt bei Kreditkartenabbuchungen“ reicht eine simple Kategorieauswahl möglicherweise nicht. Dann sollte der konkrete Tatsachenkern sauber beschrieben und gegebenenfalls rechtlich eingeordnet werden.
Große Hotelbetriebe haben manchmal Dutzende kritische Bewertungen. Die Versuchung ist groß, alle mit derselben Begründung zu melden.
Das ist meist keine gute Strategie. Eine Bewertung wegen fehlenden Gästekontakts braucht eine andere Argumentation als eine nachweislich falsche Hygieneaussage. Eine legitime Meinung sollte gar nicht als Rechtsverstoß behandelt werden.
Qualität der Beanstandung ist wichtiger als Masse.
Ein sinnvoller Prozess kann so aussehen:
1. Neue negative Bewertung automatisch oder manuell erfassen.
2. Screenshot und Link sichern.
3. Gastkontakt prüfen.
4. Aussage in Meinung und Tatsachenbehauptung trennen.
5. Relevante Buchungs- oder Betriebsunterlagen sichern.
6. Entscheiden: antworten, melden oder rechtlich prüfen.
7. Nach der Plattformentscheidung den Status dokumentieren.
Damit vermeiden Hotels sowohl hektische Reaktionen als auch Fälle, die wochenlang unbeachtet bleiben.
Google erlaubt Unternehmen, echte Kunden zu ehrlichen Bewertungen einzuladen, solange keine Anreize angeboten und Kunden nicht gezielt nur wegen einer erwarteten positiven Bewertung ausgewählt werden.
Problematisch sind dagegen:
Ein Hotel sollte seine Reputation durch gute Leistung und authentisches Feedback stärken – nicht durch Manipulation.
Besonders bei Hotels kann eine spezialisierte Prüfung sinnvoll sein, wenn
Fairebewertungen bietet eine Erstprüfung an. Wichtig ist, jede Rezension einzeln zu bewerten und keine pauschale Löschbarkeit zu versprechen.
Bei Hotelbewertungen sind zwei Fragen besonders wichtig:
Erstens: Stammt die Rezension wirklich von Google oder von einer Drittplattform?
Zweitens: Liegt ein echter Aufenthalt beziehungsweise relevanter Gästekontakt vor und ist der Inhalt rechtlich sowie nach den Plattformregeln zulässig?
Der BGH hat Hotels mit seiner Rechtsprechung zum bestrittenen Gästekontakt eine starke Grundlage gegeben. Gleichzeitig bleiben echte subjektive Erfahrungen geschützt.
Wer sachlich dokumentiert, die richtige Plattform adressiert und konkrete Rechts- oder Richtlinienverstöße benennt, hat deutlich bessere Voraussetzungen als jemand, der nur schreibt: „Diese Bewertung ist unfair – bitte löschen.“
Sie möchten eine Hotelbewertung prüfen lassen? Senden Sie den direkten Link und – falls bekannt – die zugrunde liegende Buchungssituation. So kann gezielt geprüft werden, ob fehlender Gästekontakt, falsche Tatsachen, Interessenkonflikte oder andere Löschungsgründe vorliegen.
Ja, soweit er eine echte Erfahrung mit Buchung, Stornierung oder Kundenservice hatte. Er darf aber nicht ohne Grundlage so tun, als habe er Zimmer, Frühstück oder andere Leistungen erlebt, die er nie genutzt hat.
Ja. Google zeigt bei Hotels teilweise Informationen oder Bewertungen aus Drittquellen. Solche Rezensionen können nicht immer direkt bei Google gemeldet werden.
Ein bestrittenes Gästekontakt-Verhältnis kann nach der BGH-Rechtsprechung Prüfpflichten des Portals auslösen. Die konkrete Situation muss jedoch wahrheitsgemäß dargestellt werden.
Nein. Wenn sie wahr sind, können sie zulässig sein. Sind sie objektiv falsch, besteht ein deutlich stärkerer Angriffspunkt.
Nein. Google untersagt Anreize für die Änderung oder Entfernung negativer Rezensionen.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
KI-Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung generativer KI erstellt und anschließend redaktionell aufbereitet. Das zugehörige Titelbild wurde mittels generativer KI erzeugt. Die Kennzeichnung erfolgt aus Transparenzgründen, insbesondere mit Blick auf die europäischen Transparenzanforderungen für KI-generierte beziehungsweise synthetische Inhalte; sie bedeutet nicht, dass für jeden redaktionell bearbeiteten KI-unterstützten Text zwingend eine Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 AI Act besteht.
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