
Ein Stern, ein fremder Name und eine Behauptung, die niemand im Unternehmen nachvollziehen kann: Für viele Betriebe beginnt so ein ernstes Reputationsproblem. Besonders ärgerlich sind Rezensionen, die offenbar gar nicht von echten Kunden stammen. Wer Fake Google Bewertungen löschen lassen möchte, hat heute mehrere Ansatzpunkte – Plattformrichtlinien, Wettbewerbsrecht und zivilrechtliche Grundsätze greifen teilweise ineinander.
Ein wichtiges Urteil stammt vom Oberlandesgericht Düsseldorf vom 11. Januar 2024, Az. 20 U 91/23. Es betrifft zwar nicht unmittelbar einen klassischen Löschungsprozess gegen Google, liefert aber eine starke Aussage zur Echtheit von Verbraucherbewertungen. Das Gericht befasste sich mit Bewertungen, mit denen für Rechtsdienstleistungen geworben wurde, obwohl kein Kontakt der Bewertenden mit dem Leistungsangebot nachgewiesen war.
Gerade im Jahr 2026 ist dieses Thema hochaktuell. Google verschärft seit Jahren seine Regeln gegen Fake Engagement, Bewertungsmanipulation und Interessenkonflikte. Unternehmen wiederum werden immer häufiger mit anonymen Ein-Stern-Profilen, Konkurrenzangriffen oder organisierten Kampagnen konfrontiert.
Das OLG untersagte dem Beklagten, mit bestimmten Verbraucherbewertungen zu Werbezwecken zu arbeiten, wenn kein Kontakt des Bewertenden mit dem Leistungsangebot vorausgegangen war.
Das Gericht stützte seine Bewertung unter anderem auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Nach Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sind die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen sowie die falsche Darstellung von Verbraucherbewertungen in sozialen Medien zu Verkaufsförderungszwecken stets unzulässig.
Zusätzlich spielt § 5b Abs. 3 UWG eine wichtige Rolle. Wer Verbraucherbewertungen zugänglich macht, muss grundsätzlich darüber informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass diese Bewertungen tatsächlich von Nutzern stammen, die die Ware oder Dienstleistung erworben oder genutzt haben.
Die Düsseldorfer Entscheidung zeigt: Bewertungen sind kein rechtsfreier Marketingraum. Wer mit Rezensionen wirbt, muss sich mit deren Authentizität auseinandersetzen.
Die Entscheidung betrifft die Werbeseite – also die Nutzung von Bewertungen zur Absatzförderung. Für Unternehmen mit falschen negativen Rezensionen ergibt sich daraus aber eine wichtige allgemeine Erkenntnis: Die Echtheit eines Kundenkontakts ist rechtlich relevant.
Google verfolgt denselben Grundgedanken in seinen Plattformregeln. Nach den aktuellen Maps-Richtlinien müssen Beiträge auf tatsächlichen Erfahrungen mit einem Ort oder Unternehmen beruhen. Fake Engagement ist ausdrücklich verboten und kann entfernt werden.
Wenn Sie negative Google Bewertungen löschen lassen, sollte deshalb die erste Frage immer lauten: Gab es diesen Kunden überhaupt?
Kein einzelnes Merkmal beweist eine Fälschung. Mehrere Indizien zusammen können aber auffällig sein.
Weder CRM noch Kassensystem, Terminbuchung, Hotelsoftware oder E-Mail-Verkehr enthalten einen passenden Vorgang. Das ist ein wichtiges Indiz, aber noch kein Beweis. Nutzer können Pseudonyme verwenden oder unter dem Namen eines Begleiters buchen.
Texte wie „Betrug“, „Nie wieder“ oder „Katastrophe“ ohne Datum, Produkt, Mitarbeiter oder Ablauf lassen sich kaum zuordnen. Gerade in Verbindung mit einem anonymen Profil kann das verdächtig sein.
Ein plötzlicher Schub von Ein-Stern-Bewertungen innerhalb weniger Stunden oder Tage kann auf koordinierte Aktivität hinweisen. Google nennt ungewöhnliche Mengen oder Muster ausdrücklich als mögliches Zeichen für Bewertungsmanipulation.
Wer beispielsweise fünf Restaurants derselben Stadt mit einem Stern bewertet und einen Mitbewerber gleichzeitig mit fünf Sternen lobt, kann einen Interessenkonflikt vermuten lassen. Google untersagt Inhalte von Mitbewerbern, wenn sie darauf abzielen, dem Ruf eines Unternehmens zu schaden.
Wortgleiche oder nahezu identische Rezensionen über verschiedene Profile sind ein starkes Spam-Indiz.
Neben dem OLG Düsseldorf ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wichtig. Im Urteil VI ZR 1244/20 vom 9. August 2022 ging es um ein Hotelbewertungsportal. Der BGH stellte klar, dass die Rüge des bewerteten Unternehmens, es habe keinen Gästekontakt gegeben, grundsätzlich Prüfpflichten des Portals auslösen kann.
Der Bewertete muss dem Portal grundsätzlich nicht zuerst im Detail erklären, warum es den Kontakt nicht gegeben habe. Eine Ausnahme kann gelten, wenn sich die Identität des Rezensenten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt.
Diese Entscheidung ist für die Praxis enorm wichtig. Sie bedeutet nicht: „Bestreiten Sie einfach jeden Kontakt und jede Bewertung wird gelöscht.“ Ein missbräuchliches Bestreiten ist nicht geschützt. Sie bedeutet aber: Bei einer nicht zuordenbaren Bewertung ist der fehlende Kundenkontakt ein legitimer und rechtlich relevanter Prüfpunkt.
Fake-Bewertungen entstehen nicht nur durch anonyme Gegner. Auch positive Manipulation ist problematisch.
Google verbietet Rezensionen, für die direkt oder indirekt bezahlt wurde. Ebenso unzulässig sind Anreize wie Rabatte, kostenlose Produkte oder Dienstleistungen, wenn diese als Gegenleistung für eine Bewertung, deren Änderung oder die Entfernung einer negativen Rezension angeboten werden.
Das ist für Unternehmen wichtig, die ihren Ruf verbessern möchten. Wer unzulässige positive Rezensionen kauft und gleichzeitig versucht, negative Google Bewertungen löschen zu lassen, riskiert einen widersprüchlichen und gefährlichen Reputationsansatz.
Langfristig funktioniert nur ein sauberes System: echte Kunden um ehrliches Feedback bitten, aber niemals die gewünschte Sternezahl vorgeben oder Belohnungen an positive Bewertungen koppeln.
Wenn ein Wettbewerber tatsächlich Kunde war, ist die rechtliche Bewertung nicht immer einfach. Google behandelt aber Interessenkonflikte ausdrücklich als problematisch und nennt Mitbewerberbewertungen zur Rufschädigung als unzulässiges Verhalten.
In einem Löschantrag sollte deshalb nicht nur behauptet werden: „Das ist ein Konkurrent.“ Idealerweise wird nachvollziehbar dargelegt, worin der Interessenkonflikt besteht und warum die Rezension nicht als unvoreingenommene Kundenerfahrung verstanden werden kann.
Beispiele:
Die Meldung sollte nicht emotional, sondern strukturiert sein.
Erstellen Sie Screenshots der vollständigen Rezension, des Profils, des Datums und aller sichtbaren Beiträge. Bei koordinierten Angriffen sichern Sie mehrere Bewertungen gemeinsam.
Durchsuchen Sie Buchungs-, Termin-, Rechnungs- und CRM-Systeme. Dokumentieren Sie das Ergebnis. Datenschutzrechtlich sollten nur die notwendigen Informationen verarbeitet werden.
Passt der Fall zu Fake Engagement, Manipulation, Interessenkonflikt, Spam oder einem anderen Google-Verbot? Verwenden Sie die präziseste Kategorie.
„Unfreundlich“ ist eine Meinung. „Hat 2.000 Euro gestohlen“ ist eine überprüfbare Behauptung. Diese Unterscheidung ist entscheidend.
Google sieht bei abgelehnten Meldungen nach seinen aktuellen Hilfetexten einen einmaligen Einspruch vor. Gerade deshalb sollte die erste Meldung sauber vorbereitet sein.
Fehler 1: Pauschale Behauptung „Fake!“
Eine Plattform kann nicht allein aufgrund eines Verdachts löschen. Zeigen Sie nachvollziehbare Indizien.
Fehler 2: Öffentliche Beschimpfung des Rezensenten
Das verschärft den Konflikt und kann selbst rechtliche Risiken schaffen.
Fehler 3: Veröffentlichung interner Kundendaten
Selbst wenn Sie die Person identifizieren, dürfen Sie nicht einfach Vertrags-, Gesundheits- oder Zahlungsdaten öffentlich offenlegen.
Fehler 4: Gekaufte Gegendarstellungen oder positive Fake-Bewertungen
Damit verschärfen Sie das Problem.
Fehler 5: Massenmeldungen ohne Individualisierung
Jede Rezension hat einen eigenen Inhalt und Kontext. Professionelle Prüfung ist genauer als blindes Volumen.
Ehemalige Mitarbeiter können Erfahrungen mit einem Unternehmen haben, aber eine Google-Rezension ist nicht automatisch der richtige Ort für arbeitsrechtliche Streitigkeiten. Google verlangt, dass Beiträge themenbezogen und authentisch sind, und nennt Beschäftigungsverhältnisse als möglichen Interessenkonflikt.
Wenn ein Ex-Mitarbeiter sich als Kunde ausgibt oder interne Konflikte in Form einer vermeintlichen Kundenrezension austrägt, kann dies ein guter Ansatzpunkt für eine Beanstandung sein.
Besonders sensibel sind Aussagen wie „Betrüger“, „Diebstahl“, „Abzocke“ oder „Fälschung“. Manche Begriffe sind wertend, andere können im Kontext konkrete Tatsachen behaupten. Hier sollte nicht mit automatischen Textbausteinen gearbeitet werden.
Bei schwerwiegenden Vorwürfen kann die rechtliche Einordnung entscheidend sein: Was versteht ein durchschnittlicher Leser? Wird ein überprüfbares Fehlverhalten behauptet? Gibt es dafür Tatsachen? Wie ist die Formulierung im Gesamtzusammenhang zu verstehen?
Je stärker der Vorwurf, desto wichtiger ist eine professionelle Analyse.
Technische Systeme können Muster erkennen: gleiche Formulierungen, ungewöhnliche Zeitcluster, auffällige Profile, wiederkehrende IP- oder Gerätehinweise – soweit verfügbar und rechtmäßig nutzbar. Aber Technik ersetzt die Einzelfallprüfung nicht.
Eine KI kann Hinweise liefern, ob ein Text sprachlich ähnlich zu anderen Angriffen ist. Sie kann jedoch nicht zuverlässig feststellen, ob ein realer Kundenkontakt existierte oder ob eine Aussage juristisch unzulässig ist. Genau hier bleibt menschliche Prüfung unverzichtbar.
Das OLG Düsseldorf zeigt, dass Verbraucherbewertungen im geschäftlichen Kontext nicht beliebig fingiert oder als authentisch dargestellt werden dürfen. Das UWG enthält klare Regeln gegen gefälschte Bewertungen. Google verbietet Fake Engagement und Interessenkonflikte. Der BGH wiederum stärkt die Bedeutung des Prüfverfahrens, wenn ein Unternehmen einen Kunden- oder Gästekontakt bestreitet.
Wer Fake Google Bewertungen löschen lassen möchte, sollte deshalb Beweise sichern, den Kundenkontakt prüfen, Richtlinienverstöße präzise benennen und den Fall rechtlich sauber einordnen. Nicht jede schlechte Rezension ist Fake. Aber eine erfundene Rezension muss auch nicht allein deshalb online bleiben, weil sie anonym veröffentlicht wurde.
Der Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell bearbeitet. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Das Titelbild wurde mit generativer KI erstellt.
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